POLITIK & GESELLSCHAFT

FORSCHUNG & INNOVATION

STUDIUM & LEHRE

KOMMUNIKATION & TRANSPARENZ

ARBEIT & PSYCHOLOGIE

WISSENSCHAFT & MANAGEMENT

75 JAHRE DUZ

 Login

Eine Frage der Balance

Wie lassen sich die Machtverhältnisse zwischen Hochschulleitung und Wissenschaft austarieren? Lohnt der Blick aufs angelsächsische Hochschulsystem? Seit den Imboden-Empfehlungen und der Stöckle-Klage in Baden-Württemberg läuft die Debatte auf Hochtouren. Jüngst wurde sie befeuert durch ein Symposium.

In Großbritannien hat die Professorenschaft den Kampf um den Einfluss auf die Entwicklung einer Hochschule gegen die Uni-Leitung schon verloren“, sagt Prof. Dr. Benjamin Ziemann. Seit zwölf Jahren ist der Berliner an der Universität in Sheffield, seit sechs Jahren dort Professor für moderne deutsche Geschichte. „Ich war hier auch mal Senatsmitglied, aber das ist nur noch ein Mitteilungsgremium mit Powerpoint-Präsentationen.“ Deutschland solle sich in puncto Hochschul-Governance nichts von Großbritannien abgucken, sagt Ziemann, außer wenn es um die Karrierewege des wissenschaftlichen Nachwuchses gehe. „Das ist in Deutschland immer noch eine Katastrophe.“

Hochschullehrer sind hierzulande mächtiger als auf der Insel. Doch ist ihr Einfluss zu groß? Oder haben sie vielmehr schon zu viele Kompetenzen an Rektoren und Hochschulräte abgegeben? Das sind Fragen, die derzeit intensiv diskutiert werden.

Auftrieb hatte die Debatte bekommen durch den Bericht zur Evaluation der Exzellenzinitiative Anfang des vorigen Jahres. Die Kommission unter Leitung von Prof. Dr. Dieter Imboden zog das Fazit, dass bei der Hochschul-Governance „noch immer ein großes ungenutztes Potenzial und ein substanzieller Nachholbedarf“ in Deutschland bestünde – unter Bezugnahme auf neuere Erkenntnisse aus der Hochschulforschung. Konstatiert wird, dass es in den Bundesländern während der vergangenen fünf Jahre keinen Trend zu größerer Autonomie gäbe. Die seit den 90er­Jahren in vielen Ländern  Europas unter dem Stichwort „New Public Management“ angestoßenen Reformen mit dem Ziel der Stärkung rechtlicher Befugnisse auf Hochschul- und Fakultätsleitungsebene gegenüber den Gremien akademischer Selbstverwaltung seien hierzulande in den Landeshochschulgesetzen gänzlich unzureichend implementiert worden.

Rektorate im Südwesten überambitioniert gestärkt

Imbodens an Deutschland gerichtete Forderung einer „unternehmerischen Hochschule“ erlitt jedoch schon wenige Monate später einen Dämpfer durch ein in Baden-Württemberg gesprochenes Urteil (duz MAGAZIN 01/2017, S. 20­21). Die Richter am Stuttgarter Verfassungsgerichtshof erklärten am 14. November 2016 die geltenden Regelungen im Südwesten mit der in Artikel 20 der Landesverfassung verankerten Wissenschaftsfreiheit für „unvereinbar“ und gaben Prof. Dr. Joachim Stöckle recht. Die Hochschulleitungen verfügten „über erhebliche wissenschaftsrelevante Befugnisse, insbesondere bei Personal­, Sach- und Finanzentscheidungen“, und diese Macht des Rektorats würde „nicht durch hinreichende Mitwirkungsrechte der im Senat vertretenen Hochschullehrer bezüglich der Wahl und Abwahl der Rektoratsmitglieder“ ausgeglichen. Die gewählten Vertreter der Hochschullehrer müssten mit ihrer Mehrheit im Selbstverwaltungsgremium die Wahl eines Leitungsmitglieds verhindern und einen Rektor auch im Nachhinein wieder abwählen können, ohne auf die Zustimmung anderer Gruppen, eines weiteren Organs oder des Staates angewiesen zu sein, heißt es in den Leitsätzen des Urteils (1 VB 16/15). Im Gegensatz zur Imboden-Kommission stellten die Juristen also fest, dass, zumindest in Baden-Württemberg, die Macht der Hochschulleitung zu überambitioniert gestärkt wurde.

Zahlreiche Gastbeiträge von Hochschulakteuren beschäftigen sich seither mit dem Thema „Governance“ in überregionalen Zeitungen. Die Fragen ähneln sich: Wie lassen sich die Machtverhältnisse zwischen Leitung und Wissenschaft sinnvoll austarieren? Was ist die richtige Balance? Sollte die Führung im Sinne Imbodens noch viel unabhängiger agieren können? Oder ist die vom Gerichtshof eingeforderte Hochschullehrermehrheit nicht die einzig richtige, der Wissenschaftsfreiheit verpflichtete Lösung?

Freiräume schaffen

Um diese Fragen drehte sich auch Anfang Mai ein Symposium in Stuttgart, zu dem die direkt vom Gerichtshof-Urteil betroffene Wissenschaftsministerin Theresia Bauer (Grüne) eingeladen hatte. Bauer hielt sich weiter bedeckt, wie sie auf den Schiedsspruch bis März 2018 reagieren will. Sie gab in ihrer Rede jedoch das Leistungsziel des „weiterentwickelten Landeshochschulgesetzes“ vor. Dieses müsse „selbstbewusste, eigenständige, freie und offene Wissenschaft ermöglichen und dafür die nötigen Freiräume schützen und schaffen“.

Prof. Dr. Jens-Peter Schneider wies in seiner Rede darauf hin, was das Urteil so speziell macht: Anders als das Bundesverfassungsgericht in früheren Entscheidungen schließt der Gerichtshof „professorale Amtsträger wie Dekane oder Rektoratsmitglieder für Zwecke der Repräsentation von Grundrechtsträgern in Senaten und wohl auch Fakultätsräten aus der Hochschullehrergruppe“ aus, sagte der Professor für Öffentliches Recht an der Universität Freiburg. Damit verliere der Gesetzgeber ein in Baden-Württemberg lang genutztes „Instrument zur gesetzlichen Absicherung fachlicher Repräsentation und vertikaler Machtbalancierung zwischen fakultärer und zentraler Ebene“.

Prof. Dr. Wolfgang Löwer, der ebenfalls als Redner geladen war, stellt hingegen im Gespräch mit der duz klar, er finde den Ausschluss überzeugend, da Dekane die Interessen der Fakultäten in den Senat einbringen sollen und nicht von einer Liste der Hochschullehrer gewählt werden. Das zentrale Vertretungsorgan, der Senat, müsse über die Entwicklung einer Hochschule aktiv entscheiden, zumindest sie als Kontrollorgan indirekt mitsteuern können, erläutert der emeritierte Professor für Öffentliches Recht und Wissenschaftsrecht der Universität Bonn. „Sinnvoll ist im Sinne des funktionellen Pluralismus, dass die Fakultäten in einer klassischen Universität je zwei Hochschullehrer, die von den Hochschullehrern gewählt sind, in den Senat schicken, und die anderen Gruppen zahlenmäßig so gefasst sind, dass sie zusammen eine Stimme weniger haben als die Hochschullehrer.“ Zudem müsse rechtlich gewährleistet sein, dass die Wissenschaftsseite effektiv die Chance hat, einen Rektor abzuwählen.

Senat als Parlament und Rektorat als Regierung

Prof. Dr. Lothar Zechlin, der frühere Präsident der Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik und einstige Rektor der Universitäten Graz und Duisburg-Essen, wägt ab. „Ich bin nicht generell gegen diese Hochschullehrermehrheit“, sagt der emeritierte Professor für Öffentliches Recht am Telefon, „aber man sollte sie nicht als Einheitsstil qua Verfassung vorschreiben. Die Politik muss frei sein, sich für oder gegen diese auszusprechen. Sie muss auch frei sein, das in Dualen Hochschulen, Fachhochschulen oder Universitäten unterschiedlich zu regeln.“ Zechlin vergleicht die Hochschule mit einem Präsidialsystem, mit dem Senat als einer Art Parlament und dem Rektorat als Regierung, die in einem „Checks and Balances“­Verhältnis zueinander stehen. „Das bedeutet, dass der Senat bei entscheidenden Punkten gefragt werden muss, und er muss auch ein Veto einlegen können.“ Den Hochschulrat mit seinen externen Akteuren hält Zechlin nicht für zwingend notwendig, „aber wenn in ihm Leute sitzen, die auch Ahnung von Wissenschaft haben, kann er als Beratungs- und Mitbestimmungsgremium bereichernd sein“.

Ressortprinzip versus Kollegialprinzip

Das Risiko der Einflussnahme, das Hochschulräte-Kritiker betonen, sei kontrollierbar, meint Prof. Dr. Godehard Ruppert, seit 2000 Präsident der Universität Bamberg und damit einer der dienstältesten Hochschulleiter. „Wer Hochschulräte so aufstellt, dass Einfluss auf Forschungsausrichtungen oder Personalentscheidungen im Interesse eines Unternehmens ermöglicht werden, liefert damit kein Gegenbeispiel zur Berechtigung und guten Wirkung von Hochschulräten, sondern für schlechte Planung und Steuerung“, findet Ruppert.

Und doch sollten Hochschulräte und Senate nicht aufgewertet werden. Das zumindest sagten 103 Präsidial­/Rektoratsmitglieder, die im Auftrag des Stifterverbands für die Deutsche Wissenschaft von der Unternehmensberatung Kienbaum 2016 befragt worden sind. Sie wollen ihre Position gestärkt wissen und favorisieren mehrheitlich das Ressortprinzip, sodass etwa das International Office dem Vizepräsidenten für Internationales statt einer Kanzler-Einheitsverwaltung zugeordnet ist. Ein Ressortprinzip hält auch Prof. Dr. Lambert T. Koch, Rektor der Universität Wuppertal, für vernünftig. Doch dürfe es nicht so weit gehen, „dass die Verantwortungs­übernahme an den Grenzen des eigenen Ressorts aufhört und der Blick sowie das Interesse für das große Ganze verloren gehen“, sagt der vom Deutschen Hochschulverband mehrfach als bester Rektor ausgezeichnete Wirtschaftswissenschaftler. Governance-Strukturen müssten an Fächerkonstellation und Größe angepasst sein. „Grob gesprochen gilt, je größer und heterogener eine Fakultät ist, desto sinnvoller ist es, Dekanate mit einem Dekan, mehreren Stellvertretern und einer Geschäftsführung einzurichten.“ Auch dafür plädieren die vom Stifterverband befragten Hochschulmanager.

Dennoch gibt Koch zu bedenken, dass ein Präsident/Rektor nur dann dauerhaft erfolgreich sei, wenn es ihm gelingt, alle Gremien von den eigenen Plänen zu überzeugen und deren Impulse konzeptionell zu integrieren. Anders gesagt, wer meine, er könne als Rektor in einer deutschen Hochschule gegen alle anderen Akteure Vorhaben durchsetzen, sei auf dem Holzweg. Nur in diesem Punkt pflichtet die von 2006 bis 2016 amtierende Rektorin der Universität Münster, Prof. Dr. Ursula Nelles, dem Wuppertaler Rektor bei. Und doch gibt sie zu, froh über das 2006 in Nordrhein-Westfalen eingeführte Hochschulfreiheitsgesetz gewesen zu sein, das die letztendliche Entscheidungskompetenz dem Rektorat zugesprochen hat. Das Gesetz habe „den Senat weitgehend entmachtet“, sagt sie. Diesen habe sie jedoch stets als „kritischen Freund“ gesehen. „Wir haben daher auch in der Verfassung der Universität geregelt, dass Berufungsvorschläge der Zustimmung des Senats bedürfen, obwohl das im Gesetz nicht vorgesehen war.“

Anders jedoch als Rektor Koch und die Mehrheit der vom Stifterverband befragten Hochschulmanager erkennt Nelles eine potenzielle Engstirnigkeit im Ressortprinzip. Sie favorisiert das Kollegialprinzip, um eine Hochschule zu leiten. „Es erhöht die Kompetenz im Gesamtkollegium, weil jeder über alles informiert ist, und es erleichtert das projektbezogene Arbeiten, indem man sagt: ,Wir haben Ziel X für 2017, wer achtet auf seine Umsetzung?‘“ Zudem stärke das Kollegialprinzip die Leitung insgesamt, wenn das Kollegium von Senat und Hochschulrat als eine an einem Strang ziehende Gruppe wahrgenommen werde. Das Stuttgarter Urteil kann die emeritierte Rechtswissenschaftlerin nachvollziehen, doch wie auch Lothar Zechlin wiegelt Ursula Nelles ab. Dekane und Präsidiumsmitglieder dürften im Senat nicht stimmberechtigt sein, das verstoße gegen das „Checks and Balances“­Prinzip, aber nicht die Mehrheit der gewählten Hochschullehrer sollte im Senat ausschlaggebend sein, sondern die Mehrheit aller gewählten Mitglieder.

Eine Frage mit vielen Antworten

Auf die Frage nach einer sinnvollen Machtbalance an einer Hochschule und den damit verbundenen Aufgabenverteilungen und Leitungsprinzipien gibt es also sehr unterschiedliche Antworten. Der pauschale Ruf nach mehr Autorität und Macht für Hochschulleiter führt in die Irre. Er passt nicht in ein föderales Deutschland mit seinen unterschiedlichen Hochschulen. Vieles spricht vielmehr für unterschiedliche Regierungsweisen. Die Grenzen haben Richter aufgezeigt, und Ministerin Bauer hat das Ziel aller Anstrengungen genannt: Eine „selbstbewusste, eigenständige, freie und offene Wissenschaft“ muss ermöglicht werden. Das allerdings ist unvereinbar mit einem Senat, der nur noch „ein Mitteilungsgremium mit Powerpoint-Präsentationen“ ist. In der Hinsicht sollte Deutschland sich tatsächlich nicht an Großbritannien orientieren.

Diese Cookie-Richtlinie wurde erstellt und aktualisiert von der Firma CookieFirst.com.

Login

Der Beitragsinhalt ist nur für Abonnenten zugänglich.
Bitte loggen Sie sich ein:
 

Logout

Möchten Sie sich abmelden?

Abo nicht ausreichend

Ihr Abonnement berechtigt Sie nur zum Aufrufen der folgenden Produkt-Inhalte: