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Mit einem Bein im Knast

Wer gegen Fördermittel-Regularien verstößt, muss im Extremfall mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.

So vielfältig die Fördertöpfe sind, so unterschiedlich sind die Anforderungen an die Bewilligung und Auszahlung projektbezogener Gelder. Wo manche Projektanträge „nur“ den Erfolg der Forschungsleistung verlangen, fordern andere eine detaillierte Dokumentation von Zwischenschritten und Arbeitszeiten. Das stellt die Drittmittelverwaltungen der Universitäten und insbesondere die Lehrstühle und ihre Projektleitungen vor administrative Herausforderungen.

Insbesondere die Dokumentation von Arbeitszeiten der Projektmitarbeiter erweist sich oftmals als neuralgischer Punkt. Das Projekt steht in den Startlöchern, hier liegt der Hauptfokus der Tätigkeit. Zeitnachweise und andere Dokumentationen werden vernachlässigt. Erst wenn die erste Auszahlung beantragt werden soll, stellt die Drittmittelverwaltung fest, dass etwas fehlt. Arbeitszeitennachweise werden hastig nachträglich erstellt. Dabei bleiben Krankheits- und Urlaubstage zumeist unberücksichtigt, genauso wie Dienstreisen für andere Projekte. Solche Unstimmigkeiten erkennen Rechnungsprüfer der Landesrechnungshöfe sofort; in der Folge drohen Rückforderungen oder schlimmstenfalls eine Strafanzeige.

Risiko Strafverfahren

Denn Falschangaben gegenüber Subventionsbehörden können mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetruges (§ 264a des Strafgesetzbuches) setzt nicht voraus, dass ein Schaden entsteht. Selbst wenn die angegebene Arbeitszeit geleistet, aber einem falschen Tag zugeordnet wurde, ist der Tatbestand erfüllt. Das ist kleinlich und auf den ersten Blick wenig nachvollziehbar. Hinter der strengen Regelung steht aber das öffentliche Interesse an dem besonders sorgfältigen und nachprüfbaren Umgang mit Fördergeldern.

Falsche Angaben macht auch derjenige, der seinen motivierten 12-Stunden-Forschungstag in der Arbeitszeitendokumentation auf zwei Tage „verteilt“, etwa weil die Förderbedingungen eine Förderung von nur 8 Stunden Arbeit pro Tag zulassen. Auch hier drohen Rückforderung und Strafverfahren – obwohl die Arbeit geleistet ist.

Der Worst Case ist die zweckwidrige Verwendung von Drittmitteln: Wo mit projektbezogenen Geldern heimlich Finanzierungslücken an anderen Stellen gestopft werden, entsteht ein effektiver Schaden. Dann steht nicht nur Subventionsbetrug, sondern sogar „klassischer“ Betrug im Raum.

Kriminelle Energie ist keine Voraussetzung für die Strafbarkeit. Es genügt, wenn Drittmittelverwaltung, Projektleitung oder Mitarbeitende aus besonders grober Unachtsamkeit falsche subventionsrelevante Angaben gegenüber dem Träger machen. Das Gesetz spricht von „Leichtfertigkeit“, die von einigen Strafverfolgungsbehörden schon dann angenommen wird, wenn der Subventionsempfänger sich wissentlich nicht ausreichend mit den Förderbedingungen auseinandergesetzt hat.

Aufsichtspflichtverletzung

Ungemach droht auch der Universitätsleitung, wenn diese nicht für ausreichende Aufsichts- und Organisationsmaßnahmen zur Vermeidung von Subventionsbetrug und anderen Straftaten gesorgt hat. Die Rede ist insoweit von sogenannten Compliance-Maßnahmen, die in der Privatwirtschaft inzwischen weitverbreitet sind, aber auch zum Pflichtenprogramm öffentlicher Institutionen gehören. Haben Aufsichtsfehler, also Mängel im Compliance-System, das Fehlverhalten von Lehrstuhlinhabern und Mitarbeitern begünstigt oder gar erst ermöglicht, droht dem Leitungspersonal der Universität eine Geldbuße wegen Aufsichtspflichtverletzung. Auch die Universität selbst kann mit einem Bußgeld belegt werden.

Hinweis- und Anzeigepflichten

Wer Falschangaben, die zu einer Rückforderung von Mitteln berechtigen, erst nachträglich bemerkt, muss den Projektträger unverzüglich informieren. Das bestimmt das Subventionsgesetz. Wer die Berichtigung unterlässt, kann sich genauso strafbar machen wie derjenige, der die Falschangaben getätigt hat.

Öffentlich-rechtlich organisierte Universitäten müssen Hinweise auf strafbares Verhalten im Subventionsverfahren sogar der Staatsanwaltschaft anzeigen. Auch mit der Rechnungsprüfung befasste Behörden sind zur Strafanzeige verpflichtet – mit der Folge, dass gegen die die Falschangaben zu verantwortenden Personen Strafverfahren eingeleitet werden. Hierzu ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet.

So beugen Sie Problemen vor

  1. Stellen Sie allen Beteiligten gegenüber klar, dass die Verwaltung und Verwendung von Drittmitteln höchste Sorgfalt erfordert und immer verantwortungsbewusst und nachvollziehbar sein muss.
  2. Die Drittmittelverwaltung der Hochschule sollte den Förderzweck und die Förderbedingungen für jedes Projekt sorgfältig auswerten und die Projektleitung über diese informieren. Die oftmals unübersichtlichen und kleingedruckten Papiere drohen sonst ungelesen in Aktenordnern zu verschwinden. So können sie nicht beachtet werden.
  3. Unklarheiten sollten mit dem Projektträger bzw. der Subventionsbehörde ausgeräumt werden. Auskünfte der Projektträger über die Art und Weise der Forschungsdokumentation sollten schriftlich niedergelegt werden. Gerade bei im Wissenschaftsbetrieb neueren Fördermöglichkeiten – etwa über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung – bestehen auf allen Seiten Unsicherheiten in der Abwicklung. Auf „halbgare“ oder informelle Auskünfte und Hinweise sollte sich keine Hochschule verlassen. Sie trägt das Risiko der Rückforderung allein.
  4. Die Dokumentation von Arbeitszeiten, Ausgaben, Reisezeiten und erreichten Forschungszwischenzielen sollte in den von der Subventionsbehörde zur Verfügung gestellten Formularen erfolgen. Jeder Mitarbeiter sollte seine Arbeitszeiten selbst und zeitnah dokumentieren, bestenfalls täglich. Je länger der Tag der Tätigkeit zurückliegt, desto größer ist die Gefahr, Fehler zu machen. Unauflösliche Kollisionen mit Krankheits-, Urlaubs- oder Reisetagen bieten ein Einfallstor für Diskussionen mit Rechnungsprüfern, schlimmstenfalls sogar mit dem Staatsanwalt. Die Dokumentation sollte durch einen anderen Mitarbeiter auf Unstimmigkeiten und Fehler überprüft werden („Vier-Augen-Prinzip“).
  5. Der zweckfremde Einsatz von projektbezogen bewilligten Drittmitteln ist ein „No-Go“.
  6. Entdecken Sie Unstimmigkeiten und Fehler in den Antragsunterlagen, gehen Sie diesen sofort auf den Grund – auch wenn der Auszahlungsantrag schon gestellt ist. Tätige Reue vor Auszahlung von Subventionen beseitigt die Strafbarkeitsgefahr. Eine rechtliche Prüfung, welche weiteren Konsequenzen, insbesondere Meldepflichten, zu ziehen sind, ist unerlässlich. Holen Sie sich bei Unsicherheiten einen rechtlichen Berater.
  7. Im Falle eines Strafverfahrens sollten die beschuldigten Projektleiter und andere Mitarbeiter auf einen Strafverteidiger zurückgreifen. Auch die Hochschule sollte sich im Strafverfahren rechtlich vertreten lassen.
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