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Viel Lärm um nichts oder Chance zur Weiterentwicklung

Alternative Verfahren der Akkreditierung sind erst seit Kurzem präsent in der Hochschullandschaft. Bisher gibt es nur wenige Erfahrungen damit. Eine Bestandsaufnahme von Sibylle Jakubowicz

Alternative Verfahren sind im Jahr 2018 mit dem neuen Rechtsrahmen in Kraft getreten und bilden neben der Programm- und der Systemakkreditierung die dritte Möglichkeit der Akkreditierung (§ 34 Musterrechtsverordnung, MRVO). Sie nehmen die Idee der bereits 2014 vom Akkreditierungsrat ausgeschriebenen Experimentierklausel auf, nämlich dazu beizutragen, „Erkenntnisse zu alternativen Ansätzen externer Qualitätssicherung jenseits der gängigen Akkreditierungsverfahren zu gewinnen“.

Chance oder kaum neue Spielräume

Manche Hochschulen verknüpfen mit der neuen Verfahrensoption Chancen und positiv besetzte Herausforderungen, wie zum Beispiel die Entwicklung eines strukturierten Qualitätsbeiratsmodells im Verbund dreier baden-württembergischer Hochschulen zeigt. In der Breite überwiegt bislang jedoch die Skepsis. Viele systemakkreditierte Hochschulen möchten sich nicht schon wieder mit neuen Vorgaben auseinandersetzen und sehen daher in einem Alternativen Verfahren nur zusätzlichen Aufwand. Andere verweisen darauf, dass auch in den Alternativen Verfahren die formalen (§§ 3-10 MRVO) und fachlich-inhaltlichen Kriterien (§§ 11-21 MRVO) zu erfüllen sind und dass sie deshalb gar keine weiteren Gestaltungsspielräume erkennen können. Auch die derzeit vom Akkreditierungsrat für Alternative Verfahren festgelegten Gebühren, die sich nach der aktuellen Gebührenordnung in einer Spanne von 15 000 bis 100 000 Euro bewegen, tragen nicht gerade dazu bei, Hochschulen zu Alternativen Verfahren zu ermutigen.

Tatsächlich braucht es die Alternativen Verfahren nicht, um das Begutachtungsformat der Programmakkreditierung aufzulösen. Bereits heute können im Rahmen der Systemakkreditierung (unter Beachtung der relevanten Kriterien) alternative Ansätze für die interne Akkreditierung der Studiengänge umgesetzt werden, die sich deutlich vom klassischen Begehungsformat unterscheiden. Diese Neuerungen betreffen dabei insbesondere die Form der Einbeziehung Externer. Viele systemakkreditierte Hochschulen adressieren die Externen nicht mehr als Gutachterinnen und Gutachter, sondern als externe Expertinnen und Experten, als Beraterinnen und Berater oder als critical friends und binden diese in thematisch ausgerichteten Lehrkonferenzen, in Workshops zur Weiterentwicklung des Studiengangs oder in begleitenden Beiräten ein.

Aber trotz der Vorbehalte und trotz des beträchtlichen Aufwands für die Entwicklung und Beantragung eines Alternativen Verfahrens haben sich einige Hochschulen auf den neuen Ansatz eingelassen. Im Jahr 2020 wurden die ersten beiden Alternativen Verfahren vom Akkreditierungsrat eröffnet: ein Verfahren auf Programmebene der Hochschule Harz und ein Verfahren zur Systemreakkreditierung im Verbund der Hochschule der Medien Stuttgart, der Hochschule Furtwangen und der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen.

Erste alternative Ansätze

Erste Erfahrungen mit alternativen Ansätzen externer Qualitätssicherung liefern auch die vier 2017 begonnenen Projekte im Rahmen der Experimentierklausel (Hochschule Pforzheim, HHL Leipzig Graduate School of Management, Universität Siegen und Universität Mainz), eine Systemreakkreditierung nach altem Recht (FH Münster) und ein QPL-Projekt (Netzwerk Quality Audit, im Verbund aus elf Universitäten). Von den vier Projekten der Experimentierklausel bezog sich eines auf die Programmebene (Hochschule Pforzheim) und drei adressierten die Systemebene.

Neue Möglichkeiten auf der Systemebene

Aus Beraterperspektive eröffnen insbesondere die auf die Systemebene zielenden Alternativen Verfahren sinnvolle und zukunftsweisende Gestaltungsspielräume – und zwar sowohl für die Organisationsentwicklung der jeweiligen Hochschule als auch für das deutsche Akkreditierungssystem insgesamt.

Ein großer Vorteil der Alternativen Verfahren für die Hochschulen besteht darin, dass die für die Systemakkreditierung definierte, alle acht Jahre in Form eines Peer-Reviews stattfindende Begutachtung des Qualitätsmanagementsystems durch andere Ansätze abgelöst werden kann, wie etwa thematische Workshops mit Partnerhochschulen, interne Entwicklungszyklen mit externer Beteiligung oder Beiratsmodelle. Prämisse ist und bleibt dabei, dass auch im Alternativen Verfahren die relevanten Kriterien der MRVO bindend sind. Dabei zeigen sich in den bisherigen Projekten mit alternativen Ansätzen zwei Tendenzen:

  • Zum einen wollen die Hochschulen einen häufigeren, regelmäßigeren Austausch mit Externen erreichen, um stärker von dem dabei zu gewinnenden Feedback und von neuen Ideen und Anregungen zu profitieren. ​
  • Zum anderen möchten die Hochschulen diese Externen selbst und ganz gezielt bestimmen, das heißt mit Blick auf die eigenen Entwicklungsthemen und -ziele und unter Einbeziehung eigener Kontakte und Netzwerke, beispielsweise mit internationalen Kooperationshochschulen oder in nationalen Verbünden. ​

Betrachtet man das Akkreditierungssystem insgesamt, sind die Alternativen Verfahren eine konsequente Weiterentwicklung: Sie ermöglichen es den Hochschulen, den bisherigen Ansatz der stark standardisierten Begutachtung hinter sich zu lassen. So wie die Systemakkreditierung die Begutachtung der Studienprogramme in neuen Formaten zulässt, können im Rahmen der Alternativen Verfahren neue Formen für die Begutachtung beziehungsweise Weiterentwicklung der Qualitätsmanagementsysteme entwickelt werden. Damit kommen die Hochschulen dem Ziel eines für sie passenden, maßgeschneiderten Qualitätsmanagementsystems einen Schritt näher.

Oder anders gesagt: Keine Hochschule muss in die Systemakkreditierung gehen und es muss auch keine Hochschule ein Alternatives Verfahren entwickeln. Aber die Hochschulen, die in weiteren, allgemein definierten Begutachtungsverfahren keinen Nutzen mehr sehen, erhalten die Chance, mit Rücksicht auf ihre hochschulindividuellen Bedürfnisse und Rahmenbedingungen anders vorzugehen.

Grundsätzlich kann ein Alternatives Verfahren auch auf Programmebene eine sinnvolle Weiterentwicklung für eine Hochschule sein. Allerdings scheint der mit der Entwicklung und Beantragung eines solchen Verfahrens verbundene Aufwand für viele Hochschulen in keinem angemessenen Verhältnis zum Nutzen zu stehen. Der auf diesem Weg angestrebte Gestaltungsfreiraum kann in der Regel einfacher im Rahmen der Systemakkreditierung realisiert werden.

Beantragung alternativer Verfahren

Denn der Aufwand für die Beantragung eines Alternativen Verfahrens ist hoch. Innerhalb des neuen rechtlichen Rahmens war zunächst vieles vage geblieben. Erst die im Sommer 2019 vom Akkreditierungsrat beschlossene Verfahrensordnung Alternative Akkreditierungsverfahren (Beschluss des Akkreditierungsrates vom 04.06.2019) regelt in Anlehnung an die Musterrechtsverordnung (§ 34, Abs 4 MRVO) insbesondere die Antragsvoraussetzungen. Neu vorgegeben wurde ein Gespräch zwischen Akkreditierungsrat und antragstellender Hochschule vor der eigentlichen Antragstellung. Dem Antrag müssen dann sowohl die zuständige Wissenschaftsbehörde als auch der Akkreditierungsrat zustimmen. Das Begutachtungsprozedere sowie die Umsetzung des Verfahrens – inklusive der Gebühren – werden in einer Vereinbarung zwischen Akkreditierungsrat und Hochschule geregelt. Grundlage der Begutachtung ist ein Selbstevaluationsbericht der Hochschule. Das Begutachtungsverfahren wird unter Beteiligung unabhängiger sachverständiger Personen vom Akkreditierungsrat selbst oder beauftragten Dritten durchgeführt. Die Entscheidung des Akkreditierungsrates erfolgt auf Basis des Antrags, des Selbstevaluationsberichtes und des Gutachtens. Die Umsetzung des Alternativen Verfahrens wird vom Akkreditierungsrat begleitet. Das Prozedere erscheint für alle Beteiligten aufwendig. Daher ist insbesondere das Gespräch vor Antragstellung wichtig, um zu einem besseren Verständnis der gegenseitigen Erwartungen beizutragen. Die Begleitung durch den Akkreditierungsrat erfolgt verfahrensspezifisch, was – in Kombination mit der bisher noch nicht vorhandenen Umsetzungserfahrung – die große Spanne in den Gebühren erklärt. Ob die personellen Kapazitäten des Akkreditierungsrats für diese aktive Begleitung ausreichen werden, sollte die Anzahl der Alternativen Verfahren in den kommenden Jahren steigen, darf bezweifelt werden.

Offene Fragen bleiben

Und es bleiben weitere (auch für das Akkreditierungssystem insgesamt) wichtige Fragen unbeantwortet. Offen ist beispielsweise, wie das in acht Jahren turnusgemäß anstehende Reakkreditierungsverfahren für eine Hochschule aussehen soll, die im Rahmen einer Systemreakkreditierung in ein Alternatives Verfahren gewechselt ist.

Laut Verfahrensordnung (§ 9, Abs 1) müssen Alternative Verfahren zwei Jahre vor Projektablauf von einer unabhängigen wissenschaftlichen Einrichtung evaluiert werden. Auf Grundlage der Ergebnisse aus Evaluation und Verfahrensbegleitung spricht der Akkreditierungsrat eine Empfehlung zur Fortsetzung des Alternativen Verfahrens aus, die als Zustimmung im Sinne des oben geschilderten Prozederes gilt.

Aber wie wäre es denn, wenn die Evaluation als entwicklungs- und empfehlungsorientiertes Verfahren gleich den gesamten Reakkreditierungsprozess ersetzen würde? Die Evaluation könnte und müsste sich stark an den Zielen orientieren, die eine Hochschule mit ihrem jeweiligen Alternativen Verfahren verfolgt. Die Durchführung als Peer-Review würde die Einbindung aller relevanten Statusgruppen zulassen. Wenn der Akkreditierungsrat das Evaluationsergebnis in Kombination mit den eigenen Beobachtungen aus der Verfahrensbegleitung als Entscheidungsgrundlage akzeptieren würde, wäre ein Reakkreditierungsverfahren, das im Übrigen ziemlich zeitgleich mit der Evaluation erfolgen müsste, überflüssig. Dieses Vorgehen würde der Idee der Alternativen Verfahren sicher eher gerecht als ein weiteres Begutachtungsverfahren zur Reakkreditierung – und das wäre dann wirklich ein interessanter Entwicklungsweg sowohl für die Hochschulen als auch das Akkreditierungssystem insgesamt. //

Sibylle Jakubowicz

Dr. Sibylle Jakubowicz ist stellvertretende Stiftungsvorständin der evalag (Evaluationsagentur Baden-Württemberg). Dort leitet sie die Abteilung Beratung, Evaluation und Organisationsentwicklung.

Foto: privat​

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