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Doktortitel auf Zeit

Die Verfahren sind lang und quälend: Zwischen Entdeckung und Sanktion von Pfusch in der Wissenschaft liegen Monate, oft Jahre. Das nervt. Prävention ist deshalb das Mittel der Wahl. Manuel René Theisen fordert genau an der Stelle die Nachrüstung.

Die anhaltende Plagiatsarie scheint dieser Tage eine neue Strophe bekommen zu haben: Kein Geringerer als der Herr Bundestagspräsident Norbert Lammert soll fahrlässig oder zumindest schlampig bei den Zitat- und Quellennachweisen in seiner Doktorarbeit verfahren sein. Die nunmehr bereits einstudierten Folgen: Überprüfung durch die titelverleihende Universität, Gutachten, Entzug oder Nichtentzug, gegebenenfalls überprüft durch eine gerichtliche Würdigung. Ergänzt wird dieser – grundsätzlich in jedem berechtigten Fall notwendige und wichtige – „Reinigungsprozess“ spätestens seit der „Causa Schavan“ um eine Art „Senioritätendiskussion“, derzufolge eine – wahlweise aus dem Strafrecht oder dem Verfahrensrecht entlehnte – Verjährung thematisiert wird.

Die Debatte dazu läuft seit einigen Jahren. Die Argumente dafür und dagegen sind weitgehend bekannt. Der aktuelle Stand der Diskussion ist Ende Juli bei einer verdienstvollen Plagiatskonferenz des Wissenschaftsrats in Berlin dokumentiert worden. Allerdings bleiben die Vergleiche mit verschiedenen Rechtsnormen, die überwiegend mit Verjährungsfristen – nicht zuletzt schon aus Beweis- und Nachweisschwierigkeiten geboten – arbeiten, wenig überzeugend: Zum einen geht es bei einem verliehenen akademischen Grad um eine Würde, die lebenslang besteht und entsprechend auch – unmittelbar oder mittelbar – für den Träger beziehungsweise die Trägerin Nutzen bringt oder bringen kann. Zumindest aber weist die einmal erworbene akademische Auszeichnung den (berechtigten) Titelträger als in besonderem Maße ausgebildet und zur wissenschaftlichen Arbeit qualifiziert aus. Das ist die subjektive Komponente dieser Qualifikation.

Von der Promotion profitiert nicht nur der Einzelne, sondern auch die Wissenschaft insgesamt.

Objektiv betrachtet bereichert jeder wissenschaftliche Arbeiter aber die jeweilige „Scientific Community“ mit seinen Erkenntnissen und Ergebnissen, die mit dem öffentlichen „Outing“, der Publikation, einen nachhaltigen und dauerhaften Einfluss auf das jeweilige Fach und die darin geführte Diskussion nimmt oder nehmen kann; evident wird dies im naturwissenschaftlichen Bereich, in dem regelmäßig (Labor-)Ergebnisse oder auch empirische Beobachtungen über Jahre und Jahrzehnte die entsprechende Wissenschaft und Forschung beeinflussen beziehungsweise beeinflussen können.

Die zwangsläufig eher summarische Betrachtung über den „Nutzen“ wissenschaftlicher Qualifikationsarbeiten für den Erbringer wie für die damit jeweils beglückte Wissenschaft soll nur deutlich machen, dass jeder Vergleich mit punktuellen „Taten“ oder eben auch „Vergehen“ tendenziell wenig zutreffend ist: Ein von der Berliner Medieninformatikerin und Plagiatsexpertin Prof. Dr. Debora Weber-Wulff auf dem erwähnten Kongress des Wissenschaftsrates aufgegriffener Vergleich mit dem lebenslang gültigen Führerschein oder aber einer einmal erteilten und umgesetzten Baugenehmigung erscheint mir – wenn man schon Vergleiche auch hier bemühen will oder muss – treffender. In beiden Fällen sind Nutzer beziehungsweise Begünstigter einerseits sowie die davon (passiv) Betroffenen gerade nicht zeitlich befristet, sondern grundsätzlich unbefristet „part of the game“.

Der Führerschein der Wissenschaft

Technokratische Einwände – wie der der Nachweisbarkeit und Aktenverwahrung – greifen in der heutigen Zeit ebenso wenig wie Hinweise auf im Zeitablauf gewandelte Rahmen- oder Lebensbedingungen der involvierten Titelträger. Wo ist hier auch das Schutzbedürfnis: Die Betroffenen, die ausnahmslos unredlich – und keinesfalls ohne ihr Zutun oder Dulden – eine Qualifikation erschlichen haben, sind sich zum Zeitpunkt ihrer „Tat“ ebenso wie zu jedem späteren Zeitpunkt dessen bewusst und daher ihrerseits jederzeit in der Lage, die „Fahrgenehmigung“ – also den solchermaßen erworbenen Titel – zurückzugeben, zumindest nicht mehr zu führen oder aber sich letztlich (ohne Widerspruch und gerichtliche Gegenwehr) „entziehen“ zu lassen.

Bundesweite Regeln unterbinden Spekulationen auf regional unterschiedliche Reaktionsmuster.

Ganz anders steht die „Scientific Community“ in all diesen Fällen da: Der jeweilige wissenschaftliche Beitrag ist von Dritten unwiderruflich in die Diskussion eingebracht, die ihn nutzenden, ihn gegebenenfalls sogar der eigenen Arbeit zugrunde legenden Nachfolgewissenschaftler haben kaum eine Chance, ihrerseits solche „Machwerke“ aufzudecken, und müssen schon daher auf die nachhaltige und grundsätzliche Redlichkeit des wissenschaftlichen Diskurses setzen. Das aufgezeigte Dilemma darf weder in seiner Dimension noch in seiner Ubiquität überschätzt werden: Nicht zufällig ist die überwiegende Zahl der tatsächlichen oder auch nur thematisch als Plagiate qualifizierten Arbeiten zumindest im Rahmen der Dissertationen tendenziell von von Beginn an oder zumindest später wissenschaftsfern tätigen Titelträgern, schwerpunktmäßig im politischen Bereich, erstellt worden: Damit verschiebt sich ein erheblicher Teil der damit verbundenen Diskussion und Fragestellungen eigentlich tendenziell weg von einem systematisch fehlerhaften wissenschaftlichen Arbeiten hin zum Komplex extern angestrebter, nicht studiumskonsekutiv erstellter Qualifikationsarbeiten. Gerade dieses „Klientel“ aber unterstellt und erwartet gleichermaßen einen (berufs-)lebenslangen Nutzen und eine vergleichsweise höhere Reputation als „promovierter Akademiker“.

Welche Lösung bietet sich also im Diskurs „Verjährung – ja oder nein?“ namentlich unter Berücksichtigung der länderhoheitlich verwalteten Hochschulverantwortung an, ohne einen großen beziehungsweise zusätzlichen Verwaltungsaufwand für eine kleine Zahl potenzieller oder auch tatsächlicher Missetäter zu erzeugen?

Wenn Titelaspiranten einen heißen Reifen fahren

Der Doktortitel auf Zeit. Könnte man erreichen, dass alle höheren akademischen Grade, hier exemplarisch aus tagesaktuellen Gründen am Doktortitel festgemacht, grundsätzlich von den ihn vergebenden Stellen auf Zeit, beispielsweise für zehn Jahre befristet, verliehen würden, so wäre damit – als Widerrufslösung ausgestaltet – kein zusätzlicher Aufwand für die ganz überwiegende Zahl der Regelfälle verbunden. Dem schon zitierten Führerscheinbeispiel entsprechend, würde in allen unstreitigen und unbestrittenen Fällen sowohl innerhalb von jeweils zehn Jahren als auch bei Fristablauf kein gesonderter Verwaltungsakt erforderlich, die Titelführung würde sich automatisch (also stillschweigend) um denselben Zeitraum verlängern. Dagegen würde für als gravierend erachtete Missbrauchsfälle damit ein Eingriff – und gegebenenfalls Entzug – zu jeder Zeit ab einer einmal erteilten akademischen Graduierung möglich beziehungsweise erhalten bleiben; dabei könnten und müssten die persönlichen Umstände im Zeitablauf sowie weitere beachtliche Veränderungen berücksichtigt und in eine entsprechende Entscheidung einbezogen werden.

Könnte dieses Vorgehen bundesweit vereinheitlicht administriert werden, würde auch zunehmend eine sehr erstrebenswerte einheitliche Vorgehensweise und Sanktionierung Raum greifen, die namentlich Spekulationen auf regional unterschiedliche Reaktionsmuster einen Riegel vorschieben würde. Der Status quo einer unbefristeten, lebenslangen Haftung für unredliches beziehungsweise unwissenschaftliches Arbeiten würde erhalten bleiben und weiterhin mit dem in der Regel „lebenslangen“ Nutzen der akademischen Würde kongruierend verlaufen. Im Unterschied zur aktuellen und historischen Situation aber würde jedem Titelaspiranten bereits noch verstärkt die Verantwortung und „Bürde“ seiner akademischen Leistung deutlich gemacht und bewusst bleiben. Zudem wird das „Alles oder nichts“ des aktuellen Prozedere durch eine tendenziell fließende, zudem einheitliche Einschätzung und Beurteilung ersetzt, bei der auch – in Maßen – Fragen einer späteren „Unwürdigkeit“ ebenso wie gewandelte technische Chancen und Risiken zeitnah und entsprechend beantwortet werden könnten.

Unbeschwert bei guter Führung

Alle die Verkehrsvorschriften beachtenden Führerscheinbesitzer können ebenso wie alle genehmigungskonformen Bauherren insoweit ihr Leben ungeschmälert und unbedroht durch Zulassungs- beziehungsweise Genehmigungsentzug genießen; und dies vielleicht auch gerade deswegen, weil ihnen immer bewusst ist (und bleibt), dass ein Regelverstoß gravierende Folgen hat. Wenn der Appell an die wissenschaftliche Redlichkeit der „Scientific Community“ ähnlichen Gefährdungslagen ausgesetzt ist, dann scheint eine entsprechende Sanktionierung „in being“ erwägenswert.

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